Ratgeber: Das solltest du bei einer Steuererklärung beachten

11.03.2019 | von Marie Kretzschmar

Ratgeber

Das Jahr schreitet voran und bald ist der 31. Juli. Bei diesem Datum schrillen meine Alarmglocken, denn die alljährliche Steuererklärung ist fällig. Hilfe, was tun?!

Wie jedes Jahr muss ich irgendwie meine Steuererklärung über die Bühne kriegen und wie jedes Jahr stehe ich vor dem Problem, dass ich nicht weiß, wie das eigentlich richtig funktioniert. Was genau kann ich absetzen? Wann muss ich etwas einreichen oder wo sind denn nun meine ganzen Kassenzettel? So etwas lernt man leider nicht in der Schule oder im Studium. Mittlerweile habe ich mir Hilfe beim Lohnsteuerhilfeverein geholt.

Fragen habe ich trotzdem noch. Um zu klären, wie eine Steuererklärung funktioniert, was zum Beispiel Freiberufler und Pendler beachten müssen und wie viel man im Durchschnitt wiederbekommt, habe ich Wolfgang Wawro mit meinen Fragen gelöchert. Er ist Steuerberater und Pressesprecher des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Mit ihm konnte ich eine Menge klären, bei noch spezifischeren Fragen solltest du aber lieber noch mal selbst bei einer Steuerberatung oder beim Lohnsteuerhilfeverein nachhaken.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen? Für wen lohnt sich eine Steuererklärung?

Jeder, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, muss eine abgeben. In der Regel sind Selbstständige verpflichtet. Arbeitnehmer dagegen nur bei bestimmten Verhältnissen, weil sie schon dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Meist ist es aber günstig auch ohne Pflicht eine Steuererklärung einzureichen. Arbeitnehmer haben zum Beispiel in Berlin zu fast 80 Prozent Erstattungen und erhalten so im Durchschnitt um die 1.000 Euro.

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Man kann zum Beispiel Werbungskosten und Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Also so etwas wie Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Aber auch wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, kann bis zu 1.250 Euro jährlich dafür absetzen, wenn er auf der Arbeitsstelle über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt. Noch mehr geht, wenn das Arbeitszimmer daheim der Mittelpunkt der Beschäftigung ist. Auch Berufsbekleidung kann abgesetzt werden. Aber nur, wenn es sich um Kleidungsstücke handelt, die so im Alltagsleben eher nicht getragen werden – wie Arzt- oder Friseurkittel. Auch Bewerbungskosten für einen Job sowie Fachbücher und Fachzeitschriften und berufsbezogene Kurse können Berücksichtigung finden.

Dann gibt es noch die Sonderausgaben. Darunter fallen Beiträge für die Altersvorsorge und für die Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Spenden an gemeinnützige Organisationen, die Kirchensteuer und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner. Manchmal ist es auch möglich Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen abzusetzen. Denn während eine berufliche Haftpflichtversicherung zu den Werbungskosten zählt, sind private Haftpflichtbeiträge (wie auch die für's Auto und solche für den Hund) Sonderausgaben. Und auch Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können die Steuer mindern.

Außergewöhnliche Belastungen sind ein weiterer Punkt. Dazu zählen Beerdigungskosten, die nicht aus dem Nachlass beglichen werden können, Unterhaltsverpflichtungen an bedürftige Ex-Ehegatten oder an bedürftige Angehörige, für die keine Kindergeldanspruch besteht. Aber auch Krankheits- oder Pflegekosten, die nicht durch eine Versicherung gedeckt werden.

Es können sich auch Dienst- oder Handwerksleistungen steuermindernd auswirken. Hier gelten aber nur die Leistungen, nicht die Materialien. Außerdem ist es wichtig, dass nicht bar und mit einer Rechnung bezahlt wird.

Bis wann muss ich die Steuererklärung abschicken?

Die Steuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Diese Frist kann durch Antragstellung auch verlängert werden. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gilt automatisch eine Fristverlängerung bis zum Jahresende – in verschiedenen Bundesländern sogar bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

Wie lange dauert in etwa die Bearbeitung?

Das ist unterschiedlich. In übersichtlichen Fällen bei rechtzeitiger Einreichung der Erklärung kann schon in 3 Wochen der Bescheid auf dem Tisch liegen. Die Bearbeitung kann aber auch 2-3 Monate, gelegentlich auch länger dauern.

Ich habe meinen Steuerbescheid bekommen, auf was muss ich da achten und wo sollte ich Einspruch einlegen?

Zunächst sollte der Eingang des Steuerbescheides Beachtung finden und der Briefumschlag aufbewahrt werden, denn nicht selten dauert die Postzustellung länger als 3 Tage. Gesetzlich wird aber unterstellt, dass die Post am 3. Tag nach der Absendung da ist. Die Einspruchsfrist endet genau einen Monat nach der Bekanntgabe. Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung steht, muss binnen 4 Jahren eine Änderung beantragt werden. Bei § 164 ist der Steuerbescheid vier Jahre lang anfechtbar. Ein Einspruch ist erforderlich, bevor die Bestandskraft eintritt, d.h. einen Monat nach Bekanntgabe, wenn kein Vorbehalt vorliegt.

Natürlich sollte die eingereichte Steuererklärung als Kopie oder digital vorhanden sein, um einen ordentlichen Abgleich vorzunehmen. Bei Abweichungen kann in der Frist Einspruch erhoben werden oder auch stattdessen ein schlichter Änderungsantrag gestellt werden. Ein Einspruch hält den gesamten Steuerfall offen und beim Änderungsantrag bleibt nur der angesprochene Vorgang zu entscheiden.

Wie verhält es sich mit der Pendlerpauschale? Ab wann kann ich etwas absetzen und was muss ich dafür vorweisen?

Es darf nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben werden. Jeder volle Kilometer zählt, auch wenn man mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt oder läuft. Die sogenannte Pendlerpauschale beträgt 30 Cent für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Falls durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch Taxifahrten höhere Kosten entstehen, sollten diese durch Belege nachgewiesen werden.

Was kann ich als Student von der Steuer absetzen?

Während eines Erststudiums gelten die Studienkosten als Sonderausgaben. Solche können nur im Jahr der Entstehung abgesetzt werden, sofern Einkünfte vorliegen, die zu einer Steuer führen. Liegen keine oder nur geringe Einkünfte vor, verpuffen die Sonderausgaben. Das trifft zu, wenn neben dem Studium ein Minijob ausgeübt wurde, der in der Regel vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Bei einem Zweitstudium stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar, wenn die Berufsausübung studienorientiert ausgerichtet ist. Werbungskosten sind, soweit sie die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 Euro überschreiten, unbegrenzt abziehbar und im Gegensatz zu Sonderausgaben auch in andere Jahre übertragbar. Das lohnt sich besonders bei hohen Studienkosten, die später mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können.

Wie lange kann ich rückwirkend Studienkosten absetzen?

Durch einen Verlustrücktrag können Studienkosten für vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Sofern in den drei Jahren davor keine Steuererklärungen abzugeben waren, kommt eine Anlauffrist von drei Jahren hinzu, welche die gesamte Rückwirkung auf 7 Jahre erstreckt.

Was muss man als Selbstständiger in Sachen Steuern beachten, gibt es da andere Fristen?

Für Selbstständige gelten die gleichen Fristen. Allerdings haben sie oft auch Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen einzureichen und müssen nach handelsrechtlichen Vorgaben meist bis zum 30. Juni des Jahres ihre Bilanzen für das Vorjahr einreichen. Zudem müssen sie schon im laufenden Jahr monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Wie verhält es sich, wenn man Arbeitnehmer, aber gleichzeitig auch selbstständig ist? Gibt es da Tipps bei der Steuerberatung?

Prinzipiell ist es zum Beispiel für Selbstständige von Bedeutung, ob der PKW zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen zählt. Dies hat Auswirkungen auf die zuzurechnenden Betriebskosten des Fahrzeugs, aber auch auf die Möglichkeit der Abschreibung. Zum Betriebsvermögen zählt ein PKW stets, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent ausmacht. Bei betrieblicher Nutzung bis zu 10 Prozent gehört der Wagen ins Privatvermögen. Zwischen 10 Prozent und 50 Prozent betrieblicher Nutzung kann der Unternehmer wählen und das Auto zum willkürlichen Betriebsvermögen rechnen. Auch bei Fortbildungsmaßnahmen oder etwa Reisekosten muss eine Zuordnung zum privaten Beruf oder dem eigenen Betrieb erfolgen. Das hat in jedem Fall Auswirkungen auf den Abzug der Umsatzsteuer aus den anfallenden Kosten.

Fotos: Getty Images

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