Maklerchallenge „Gruselhäuser”

Wie geht man als Immobilienprofi mit einer Immobilie um, in der ein Verbrechen begangen wurde? Und stört das potenzielle Interessenten überhaupt? Dieser Frage ist YouGov im Auftrag von Kleinanzeigen Immobilien nachgegangen.

01.11.2023 | Kleinanzeigen Immobilien

Insgesamt 2.051 Teilnehmende in Deutschland wurden befragt. Das Ergebnis: 24 Prozent der Befragten würden in ein sogenanntes Mörderhaus ziehen. Ob das an dem „merkantilen Minderwert“ liegt, den Immobilienprofis bei solchen Immobilien einkalkulieren, können wir nicht beantworten. Allerdings ist der Gedanke, dass in den eigenen vier Wänden ein Verbrechen verübt wurde, für 15 Prozent der Befragten ein Grund, wieder umzuziehen, auch wenn sie das erst im Nachhinein erführen. Der Großteil (43 Prozent) würde sich davon jedoch nicht beeindrucken lassen. Für weitere 17 Prozent ist der „Tatzeitpunkt“ ausschlaggebend, also, wann das Verbrechen stattgefunden hat – je länger dieser zurückliegt, desto weniger beeinflusst es die Entscheidung.

Offenbarungspflicht: Nicht zwingend erforderlich

Inwiefern Verkäufer und Immobilienprofi bei der Transaktion über ein zurückliegendes Gewaltverbrechen in einer Immobilie informieren müssen, ist nicht in letzter Instanz geklärt. Wird der Wert eines Objekts jedoch gemindert, gilt die Offenbarungspflicht. Diese gilt jedoch zeitlich begrenzt, wie das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az.: 11 O 92/20) erklärt hat. Hintergrund des Urteils war die Klage einer Käuferin, die im Jahr 2018 ein Wohnanwesen erworben hatte, in dem im Jahr 1998 ein Doppelmord stattfand. Die beklagte Verkäuferin selbst erfuhr erst einige Jahre nach dem Kauf des Objekts von dem Verbrechen. Da zwischen dem Verbrechen und dem Kauf mehr als 20 Jahre lagen, wies das Landgericht Coburg den Vorwurf der arglistigen Täuschung zurück – zumal die Verkäuferin selbst mehr als zehn Jahre in der Immobilie gelebt hatte.


„Makler müssen und sollen grundsätzlich über jede Art von Mangel und Schaden an einer Immobilie informieren, auch ein zurückliegendes Gewaltverbrechen gehört dazu. Dennoch kann die Historie insbesondere bei älteren Häusern nie lückenlos geklärt werden.”

Michael Schick, CEO der Michael Schick Immobilien GmbH & Co. KG und Ehrenpräsident des Immobilienverband Deutschland IVD


„Gruselhaus“-Abschlag: Vor allem Männer jagen Schnäppchen

Trotz des Urteils werden Immobilien, in denen in den vergangenen Jahren oder Jahrzehnten ein Gewaltverbrechen verübt wurde, im Normalfall zu einem günstigeren Miet- oder Kaufpreis angeboten. „In Fachkreisen spricht man von einem merkantilen Minderwert, der je nach Art, Schwere und zurückliegender Dauer des Verbrechens zwischen 10 und 100 Prozent des Immobilienwerts betragen kann. Es handelt sich dabei um eine Art psychologischen Abschlag”,erklärt Jürgen Michael Schick. Und das scheint zu funktionieren: Insgesamt 40 Prozent der Befragten würden ein Mörderhaus kaufen, wenn sie dafür einen niedrigeren Preis zahlen müssten. Das gilt, laut der YouGov-Umfrage insbesondere für Männer, bei denen der Anteil sogar bei 53 Prozent liegt, bei den Frauen sind es 28 Prozent.

Theorie trifft Praxis

Dass sowohl der zeitliche Rahmen als auch das Maß des Verbrechens eine Rolle spielen, zeigt unter anderem das Haus des sogenannten Kannibalen von Rotenburg. Das besonders grausame Verbrechen und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit und somit „traurige Berühmtheit“ haben dafür gesorgt, dass trotz monatelanger Suche und drastisch reduziertem Kaufpreis weder Käufer noch Käuferin gefunden werden konnte. Selbst die Zwangsversteigerung blieb erfolglos.

MeetUp "Grusel Immobilien"

Sie wollen mehr über sogenannte “Grusel Immobilien” erfahren und darüber, wie Sie als Immobilienprofi am besten damit umgehen? Melden Sie sich zu unserem MeetUp an:

03.11.2023 | 12:00 Uhr

Wir sprechen unter anderem mit Jürgen Michael Schick, Ehrenpräsident des Immobilienverbands Deutschland, Sven Johns, Rechtsanwalt MOSLER+PARTNER, und Andy Dietrich, Geschäftsführer Strategiekollegen.

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