Berlin, 11. Dezember 2025 – Ein Onlinekauf ist schnell getätigt, doch was, wenn die Ware enttäuscht? Umtausch, Rückgabe, Gewährleistung: Viele Verbraucher sind sich ihrer Pflichten und Rechte im Onlinehandel unsicher – besonders beim Handel zwischen Privatpersonen. YouGov und Kleinanzeigen klären gemeinsam mit der Expertin Heidi Kneller-Gronen, Rechtsanwältin und Hauptgeschäftsführerin des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), die gängigsten dieser Mythen rund um den privaten Onlinekauf und -verkauf auf.
Der Handel mit gebrauchten Produkten über Online-Marktplätze ist zu einem fest etablierten Konsumverhalten geworden1: Rund jeder Siebte (15 %) tut dies mehrmals im Monat und jeder Fünfte (21 %) alle zwei bis drei Monate. Vor allem bei der jüngeren Generation ist diese Form des nachhaltigen Shoppings beliebt: So kauft oder verkauft rund jeder Dritte (30 %) der Gen Z (18–28 Jahre) und rund jeder Vierte (25 %) der Millennials (29–44 Jahre) alle 2 bis 3 Monate gebrauchte Artikel. Wohingegen es bei den Boomern (61–79 Jahre) nur noch 15 Prozent sind. Doch kennen sich alle diese Käufer und Verkäufer auch mit ihren Rechten und Pflichten aus?
Mythos: Das generelle Widerrufsrecht
Einer der hartnäckigsten Irrglauben im privaten Onlinehandel betrifft das Widerrufsrecht bei Nichtgefallen: Laut YouGov-Umfrage glaubt rund jeder Sechste (17 %) ihm stehe dieses Recht zu. Am stärksten ausgeprägt ist der Irrglaube bei den 18- bis 24-Jährigen, bei denen 23 Prozent von einem solchen Recht ausgehen. Die Expertin Heidi Kneller-Gronen stellt klar: „Dieser Mythos stimmt nicht! Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht ausschließlich beim Kauf von Waren von einem Unternehmen. Beim Kauf von einer Privatperson gibt es dieses Recht grundsätzlich nicht.” Bei der Rückgabe von Privatkäufen können die Käufer nur auf die Kulanz des Verkäufers hoffen, einen rechtlichen Anspruch haben sie nicht.
Mythos: Privathändler können die Gewährleistung nicht ausschließen
53 Prozent der Befragten sichert sich beim Inserieren direkt ab, indem sie die gesetzliche Gewährleistung für den verkauften Artikel wirksam ausschließen. Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlagen und kann beim Privatverkauf in der Regel ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss muss allerdings klar angegeben sein und gilt nicht, wenn bekannte Mängel absichtlich verschwiegen werden. Am gängigsten ist diese Methode unter den Millennials mit 63 Prozent. Während bei der Gen Z auch 57 Prozent diese Klausel nutzen, sind es bei den Boomern nur 43 Prozent.
Mythos: Kein Haftungsrisiko für private Verkäufe
Zwar kennen viele ihre Pflichten – 43 Prozent der Befragten wissen, dass sie als Verkäufer für versteckte Mängel haften, wenn sie im Vorfeld davon Kenntnis hatten – dennoch ist die Unsicherheit groß, was die konkreten Rechte und Pflichten sind.
Expertin Kneller-Gronen erklärt die Rechtslage: „Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung für einen Artikel im Inserat ausschließen, indem sie eine entsprechend klare und wirksame Klausel einfügen. Die Formulierung sollte möglichst eindeutig sein, zum Beispiel: ‚Der Artikel wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.‘ Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, bekannte Mängel ehrlich zu benennen. Bei arglistigem Verschweigen oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Haftung bestehen.“ Dennoch gingen 25 % der Befragten fälschlicherweise davon aus, dass es auch ohne Klausel kein Rückgaberecht gegenüber Privaten gibt.
Mythos: Versandrisiko trägt immer der Verkäufer
Der größte Irrglaube besteht jedoch hinsichtlich des Versandrisikos. 23 % der Befragten glauben, dass sie das Risiko tragen, wenn die Ware nicht ankommt. Zudem wissen nur 12 %, dass sie keine rechtliche Handhabe haben, wenn die von ihnen per Vorkasse bezahlte Ware nicht eintrifft. Kneller-Gronen ergänzt: „Der Privatverkäufer muss nachweisen können, dass er die Ware verschickt hat. Dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Geht das Paket verloren, gibt es keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mehr. Dies ist lediglich bei gewerblichen Verkäufern anders: Da trägt der Unternehmer das Risiko und muss im Zweifel nochmal liefern. Wenn der private Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die Ware verschickt hat, muss allerdings auch er das Geld zurückzahlen.”
Angesichts der wachsenden Beliebtheit des privaten Onlinehandels ist die Aufklärung über die Rechtslage, insbesondere zu Gewährleistung und Rückgaberechten, entscheidend. Nur durch besseres Wissen kann das Vertrauen der Nutzer gestärkt und die Anzahl der Rechtsirrtümer auf den Marktplätzen reduziert werden.
Über die Umfrage
Die Daten dieser Befragung basieren auf Online-Interviews mit Mitgliedern des YouGov Panels, die der Teilnahme vorab zugestimmt haben. Für diese Befragung wurden im Zeitraum vom 27. bis zum 29. Oktober 2025 insgesamt 2006 Personen befragt. Die Erhebung wurde nach Alter, Geschlecht und Region quotiert und die Ergebnisse anschließend entsprechend gewichtet. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Wohnbevölkerung in Deutschland ab 18 Jahren.
Externe Quellen:
1Informationsdienst Wissenschaft e. V.: https://idw-online.de/de/news854458
Über Kleinanzeigen
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